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Verrichtungsgehilfe
im Sinne des BGB derjenige, der von einem anderen (dem Geschäftsherrn) zu einer Verrichtung bestellt ist. Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den der Verrichtungsgehilfe in Ausführung (nicht gelegentlich) der Verrichtung einem anderen außerhalb eines Vertragsverhältnisses widerrechtlich zufügt, und zwar aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung wegen vermuteten eigenen Verschuldens und ohne Rücksicht darauf, ob den Verrichtungsgehilfe ein Verschulden trifft oder nicht. Der Geschäftsherr kann sich jedoch durch den Nachweis der nötigen Sorgfalt bei der Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfe entlasten (Entlastungsbeweis) (§ 831 BGB). - Vgl. auch Erfüllungsgehilfe.
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