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Vermögensstrafe
im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität eingeführte weitere Art der Geldstrafe, die nicht nach dem Tagessatz-System (§ 40 StGB, Tagessatz) bemessen wird. Mit der Vermögensstrafe soll der bei der Organisierten Kriminalität typischen Schwierigkeit entgegengewirkt werden, daß bei den Tatbeteiligten Vermögenswerte angetroffen werden, deren kriminelle Herkunft zwar naheliegt, die sich jedoch nicht konkret faßbaren, im einzelnen abgeurteilten Straftaten zuordnen lassen. Geregelt v. a. in den §§ 43 a, 52 IV, 53 III, IV, 54 II, 55 II StGB.
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