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Verkehr mit Taxen

Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden (§ 47 PBefG). - Der Fahrer benötigt eine besondere Fahrerlaubnis (§ 15 d StVZO); Einzelheiten: §§ 25 ff. BOKraft.

 

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