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Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
aus dem in Art. 20 GG normierten Rechtsstaatsprinzip abgeleiteter Grundsatz (= Übermaßverbot). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besagt, daß ein Eingriff erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sein muß. Er gilt für alle Eingriffe der öffentlichen Hand in verfassungsmäßig geschützte Rechte des Betroffenen.
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