kann von einem Unternehmen für die Weiterveräußerung seiner Markenware ausgesprochen werden (§ 38 a GWB). Andere Terminologie in der Werbung sowie Abkürzungen, die überlesen oder in ihrer Bedeutung verkannt werden können (z. B. "empf. Preis") können irreführende Werbung (§ 3 UWG) sein.