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Universalsukzession
Begriff des Erbrechts. Universalsukzession bedeutet, daß jeder Verstorbene einen (oder mehrere) Gesamtnachfolger, den Erben, haben muß. Auf diesen gehen mit dem Erbfall (§ 1922 BGB) sein Vermögen und seine Verpflichtungen als Ganzes von Rechts wegen über, ohne daß es einer besonderen Übertragung bedarf. - Vgl. auch Rechtsnachfolge.
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