Gemeinschaftskonto, bei dem die Verfügungsberechtigten nur gemeinsam über das Konto verfügen können. Die Mitgläubiger eines Undkonto können u. Undkonto Gesamtgläubiger sein (beim Gesellschaftsvermögen, §§ 718 ff. BGB; beim ungeteilten Nachlaß, §§ 2032 ff. BGB; beim Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft). Die Beteiligten der Undkonto haften grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten des einen oder anderen Kontoinhabers (ausgenommen gemeinschaftliche Verbindlichkeiten). - Gegensatz: Oderkonto.