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typische Betrachtungsweise
umstrittene Auslegungsregel des Steuerrechts. typische Betrachtungsweise B. liegt vor, wenn das "Übliche" und "Regelmäßige" über die in Einzelheiten abweichende Regelung des konkreten Falles gestellt wird. Problematisch ist insbes., daß hierdurch anstelle des tatsächlichen ein fiktiver Sachverhalt besteuert wird. Die t. B. läßt sich sachlich allenfalls dann steuerlich rechtfertigen, wenn "Lebensverhältnisse in nahezu gleichwertiger Ausgestaltung" (Spitaler) häufig vorkommen. - Vgl. auch wirtschaftliche Betrachtungsweise, Entwicklung der Verhältnisse.
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