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Textilkennzeichnung
1. Durch Textilkennzeichnungsgesetz i. d. F. vom 14. 8. 1986 (BGBl I 1285) m. spät. Änd. begründete Pflicht, alle Textilerzeugnisse (Waren, Bezugsstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen und Fußbodenbeläge, die zumindest 85 v. H. ihres Gewichtes aus textilen Rohstoffen bestehen), die gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an Verbraucher feilgehalten oder eingeführt werden, mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe zu versehen. Die Angaben müssen auch Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge und Prospekte enthalten. - 2. Bei der Rohstoffgehaltsangabe sind als Bezeichnungen zu verwenden: Baumwolle, Flachs, Hanf, Sisal, Jute, Ramie, Kokos, Wolle, Haare, Seide, Reyon, Synthetics, Glasfasern, Gummi, Sonstige Fasern. - 3. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.
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