Urteil, das den Rechtsstreit durch Entscheidung über einen Teil des geltend gemachten Anspruchs teilweise erledigt, z. B. wenn von mehreren Ansprüchen nur über einen entschieden wird. Teilurteil wird erlassen, wenn ein Teil des Anspruchs entscheidungsreif ist, außer wenn es das Gericht nicht für angemessen erachtet (§§ 301 ZPO, 110 VwGO, 98 FGO). - Das Teilurteil ist als selbständiges Urteil mit Rechtsmitteln anfechtbar.