handels- und steuerrechtlich zulässiges Inventurvereinfachungsverfahren (§ 241 I HGB, R 30 und 31 EStR), bei dem der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer, wahrscheinlichkeitstheoretisch abgesicherter Verfahren aufgrund von Stichproben ermittelt wird (Teilerhebung). Es entspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, wenn die Teilerhebung unter Einhaltung des Grundsatzes der Vollständigkeit (der Stichprobe und der zu inventarisierenden Grundgesamtheit) nachprüfbare und einer Vollinventur gleichwertige Ergebnisse liefert. Dies ist nur bei ordnungsmäßiger Lagerbuchführung möglich. Die Stichprobeninventur bietet wegen der kürzeren Erhebungs- und Auswertungszeiten insbes. Kostenvorteile.