schriftliche Vereinbarung des Mietzinses für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe im Mietvertrag. Die Vereinbarung darf nur einen Zeitraum bis zu jeweils zehn Jahren umfassen. Der Mietzins muß jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben und betragsmäßig ausgewiesen sein. Eine Erhöhung des Mietzinses aus anderen Gründen ist während dieser Zeit ausgeschlossen (§ 10 II MHG, Miethöhegesetz).