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Richtpreis

I. Betriebliche Preispolitik: Vorläufiger, später in einen Festpreis (Preisfunktionen) umzuwandelnder Preis für Erzeugnisse, zu deren Preisbildung die Kostengrundlagen noch nicht genau zu ermitteln sind. - Beispiel: Angebotspreis für ein neues Kraftfahrzeugmodell, bei dem die mögliche Seriengröße erst festgestellt werden soll, so daß die z. T. erheblichen Entwicklungs- und Werbekosten auf eine unbekannte Zahl von Leistungseinheiten verteilt werden müssen.
II. Staatliche Preispolitik: Festsetzung von Höchst-(Mindest-)Preisen, die nicht über-(unter-)schritten werden sollen, nach denen sich also die Marktteilnehmer richten müssen. Verstoß nicht ohne weiteres strafbar. Als Ordnungstaxen (Preisfunktionen) können sie der Preisbildung bei freier Konkurrenz entsprechen.

 

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