|
|
Reisegepäckversicherung
Versicherung zum Schutz gegen Beschädigungen und Verluste des Reisegepäcks (Gegenstände des persönlichen Bedarfs, einschl. der auf dem Körper und in den Kleidern getragenen Gegenstände). 1. Die Reisegepäckversicherung deckt typische Reisegefahren, insbes. Transportmittelunfälle, höhere Gewalt, Elementarereignisse, Feuer, Diebstahl, Einbruch-Diebstahl, Abhandenkommen, räuberischen Überfall. Die Reisegepäckversicherung gilt a) während des Transportes mit allen verkehrsüblichen Beförderungsmitteln, b) während des Aufenthalts in allen Unterkunftsstätten. - 2. Umfang: Außer dem Reisegepäck sind a) begrenzt mitversichert: optische Geräte, Pelzwaren, Schmucksachen und dgl.; b) nicht mitversichert: Bargeld, Fahrkarten, Wertpapiere und Dokumente, Gegenstände mit vorherrschendem Kunst- oder Liebhaberwert. - 3. Beginn der Reisegepäckversicherung beim Verlassen der Wohnung zum Zweck der Reise, Ende beim Wiedereintreffen dort. - 4. Vertragsformen: a) Jahres-Reisegepäckversicherung (z. B. für Geschäftsreisende), b) kurzfristige Reisegepäckversicherung (z. B. für Urlaubsreisende), c) Kollektivabschlüsse für alle reisenden Personen eines Unternehmens zu Vorzugsbedingungen möglich. Für Verkaufswaren ist i. d. Reisegepäckversicherung eine Transportversicherung abzuschließen. - Vgl. auch Reiselagerversicherung, Musterkollektionsversicherung.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|