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Quotenvorrecht

gesetzlich nicht formuliertes, von der Rechtsprechung herausgebildetes Rechtsinstitut. In der Sozialversicherung bzw. im Sozialhilferecht der Anspruch des Sozialversicherungsträgers bzw. des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Versicherten (das ist der Geschädigte) auf bevorrechtigte Befriedigung seiner Schadensersatzansprüche beim gesetzlichen Forderungsübergang (§ 116 SGB X), wenn und soweit der Versicherte bzw. der Geschädigte entsprechend der festgestellten Haftungsquote den Schaden mitverschuldet hat.

 

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