Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Positivwirkung

eine Auswirkung des Publizitätsprinzips des Handelsregisters. Positivwirkung bedeutet, daß eine im Handelsregister eingetragene und bekanntgemachte eintragungspflichtige Tatsache grundsätzlich gegenüber Dritten gilt; nicht jedoch bei Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, wenn der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte (§ 15 II HGB). Ist die eingetragene Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter darauf berufen, es sei denn, daß er die Unrichtigkeit kannte (§ 15 III HGB). Der gute Glaube des Dritten an die bekanntgemachte Tatsache wird geschützt (ähnlich dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs).

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Positivliste
Post

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Bourdon-Test | gesellschaftliche Entscheidungsfunktion | Restnutzungsdauer | Bewirtschaftungsvorschriften | Gewinnrate
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum