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Popularklage

im geltenden Recht über die Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit i. a. ausgeschlossene Klage, durch die ein beliebiger Staatsbürger die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Rechtsvorschrift oder eines gegen einen anderen Staatsbürger ergangenen Verwaltungsakts verlangen kann (Ausnahme z. B. Art. 98 der Verfassung des Freistaates Bayern). - Nur wer durch einen Hoheitsakt in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein behauptet, darf Klage vor den Verwaltungsgerichten oder Verfassungsbeschwerde erheben.

 

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