Personalarrest, durch Zugriff auf die Person des Schuldners (z. B. durch Verhaftung, Wegnahme des Reisepasses etc.) zu vollziehender Arrest. persönlicher Arrest A. ist nur zulässig, wenn eine gefährdete Zwangsvollstreckung nicht anderweitig gesichert werden kann (z. B. der Schuldner sich der eidesstattlichen Versicherung entziehen oder Vermögen ins Ausland verschieben will; §§ 917, 933 ZPO).