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Nottestament

vor dem Bürgermeister des Aufenthaltsorts des Erblassers unter Hinzuziehung von zwei Zeugen errichtetes Testament; zulässig, wenn zu besorgen ist, daß der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist. Bei naher Todesgefahr oder wenn Bürgermeister unerreichbar, kann das Nottestament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden (§§ 2249-2252 BGB). Über das Nottestament muß eine Niederschrift aufgenommen werden. - Das Nottestament verliert i. d. R. seine Gültigkeit, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.

 

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