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Negativwirkung

eine Auswirkung des Publizitätsprinzips des Handelsregisters. Die Negativwirkung besagt, daß die im Handelsregister fehlende Eintragung und Bekanntmachung die Unkenntnis des Dritten entschuldigt (§ 15 I HGB), soweit es sich um eintragungspflichtige Tatsachen handelt. Es kann also z. B. der entlassene Prokurist, dem die Prokura entzogen, die Entziehung aber nicht eingetragen ist, wirksam Forderungen einziehen, ohne daß die Tatsache der Entziehung der Prokura einem Dritten entgegengehalten werden kann. Anders, wenn der Dritte positive Kenntnis von der nichteingetragenen Tatsache hatte; Kennenmüssen (Fahrlässigkeit) genügt hier nicht.

 

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