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Mustersteuerordnung
von den Ländern erlassene Rahmenbestimmungen für den Erlaß und die Ausgestaltung von Steuersatzungen durch die Gemeinden. Zwar steht den Gemeinden kein originäres Recht zur Auferlegung von Steuern zu, doch wird allgemein angenommen, daß die Länder ihr begrenztes Steuererfindungsrecht (Art.105 II a GG) auf die Gemeinden delegieren können. Die Mustersteuerordnung sind keine Rechtsnormen; sie dienen aber den Genehmigungsbehörden der Länder als Richtlinien für die Genehmigung gemeindlicher Steuersatzungen.
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