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Mietpreisüberhöhung

Ordnungswidrigkeit nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz 1954. Mietpreisüberhöhung begeht, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Wohnräumen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen läßt oder annimmt. Was ein unangemessen hohes Entgelt ist, definiert § 5 Abs. 2. Gleiches gilt für den Vermittler der Vermietung von Wohnräumen (§ 6 WStrG). Ordnungswidrigkeit wird mit bis zu 100 000 DM geahndet.

 

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