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Marktordnungsstellen

Anstalten des öffentlichen Rechts, nach § 28 AWG i. V. mit § 3 MOG bestimmt als jeweils zuständig: a) für die gemeinsamen Marktorganisationen, die eine Intervention (Übernahme, Abgabe und Verwertung von Marktordnungswaren der gemeinsamen Marktorganisationen durch Interventionsstellen) vorsehen, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung; b) für die übrigen gemeinsamen Marktorganisationen das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (BEF). An die Stelle der zuständigen Marktordnungsstellen tritt bei Rohtabak, Flachs und Hanf das Bundesamt für Wirtschaft (BAW).

 

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