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KVO-Versicherung

gem. Güterkraftverkehrsgesetz und Kraftverkehrsordnung vorgeschriebene Versicherung für Güterfern- oder Güternahverkehr. Die konzessionierten Unternehmer haben den Nachweis über eine gem. ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung abgeschlossene Versicherung der beförderten Güter zu erbringen. § 38 KVO begründet eine zivilrechtliche Versicherungspflicht des Unternehmers gegenüber seinem Kontrahenten, für den Beförderungsvertrag eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung im Rahmen des in der KVO festgelegten Haftungsumfanges abzuschließen.

 

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KW

 

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