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Kostenerstattungsprinzip

in der Krankenversicherung Gegensatz zum grundsätzlich vorherrschenden Sachleistungsprinzip. Der Versicherte legt die entstandenen Kosten selbst vor und erhält nach Einreichung der quittierten Rechnungen von der Versicherung die Kosten zurückerstattet; in voller Höhe oder teilweise je nach den Versicherungsbedingungen. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist Kostenerstattungsprinzip nur noch in wenigen gesetzlichen vorgesehenen Ausnahmefällen möglich (vgl. § 13 SGB V). - Vgl. auch Selbstbeteiligung.

 

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