In speziellen Protokollen zum Vertrag über die Europäische Union (EUV) wurden folgende Konvergenzkriterien festgelegt: (1) Die jährliche Neuverschuldung der öffentlichen Haushalte eines zur Teilnahmequalifizierten Mitgliedslands darf max. 3% und (2) die öffentliche Gesamtverschuldung max. 60% seines Brutto-Inlandsprodukts betragen; (3) die nationale Rate der Inflation darf diejenige der drei preisstabilsten EU-Staaten um nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte überschreiten; (4) die jeweilige Währung darf in den zwei vorhergehenden Jahren nicht mehr gegenüber den EWS-Währungen abgewertet worden sein; (5) das Niveau der langfristigen Zinsen der betreffenden nationalen Währung darf seit mehr als einem Jahr nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Niveau der drei stabilsten EG-Staaten gelegen haben. - Vgl. auch Europäische Union (EU 5).