Entziehung des Eigentums zugunsten des Staates (Fiskus) ganz ohne oder ohne ausreichende Entschädigung. Verfassungsrechtlich nicht zulässig (Art. 14 III GG). Sonderfall: Einziehung von Gegenständen, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde oder die durch eine strafbare Handlung erworben wurden. - Anders: Enteignung.