steuerlicher Begriff für Zweckbestimmung von Spenden. kirchliche Zwecke Z. begründen (wie auch gemeinnützige Zwecke) bei der steuerlichen Einkommensermittlung Abzugsfähigkeit der geleisteten Beträge als Sonderausgaben (Betriebsausgaben bei Körperschaften), wenn als Zweck die unmittelbare und ausschließliche Förderung einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts erkennbar ist. Die Abzugsfähigkeit unterliegt jedoch Beschränkungen im Rahmen von Höchstbeträgen.