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internationaler Führerschein
ein von einer ausländischen oder deutschen Stelle nach Art. 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kfz vom 24. 4. 1926 oder Art. 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. 11. 1968 (BGBl 1977 II 809) ausgestellter Führerschein. Voraussetzung für die Ausstellung des internationaler Führerschein F. für Deutsche geregelt in § 8 der Verordnung über internationalen Kraftverkehr vom 12. 11. 1934 m. spät. Änd. Zahlreiche Staaten sind dazu übergegangen, die Originalpapiere des Fahrers anzuerkennen. internationaler Führerschein F. werden von den zuständigen Polizeidienststellen (Führerscheinstelle) ausgegeben.
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