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Haftpflichtverbindlichkeiten

zwingen zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 I HGB) aus am Bilanzstichtag bereits eingetretenen, die Haftpflicht begründenden Ereignissen, selbst wenn noch keine Ansprüche geltend gemacht worden sind oder wenn sie dem Verpflichteten erst später, jedoch bis zum Tag der Bilanzaufstellung bekannt geworden sind.

 

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