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Gemeinschaftsmarke

gewerbliches Schutzrecht, das auf der Grundlage der GemeinschaftsmarkenVO der EU beim Europäischen Markenamt angemeldet und von diesem eingetragen werden kann, einheitlich in der Europäischen Union gilt, nur für die gesamte Gemeinschaft eingetragen und übertragen werden kann und in allen Staaten der Gemeinschaft die gleichen Schutzwirkungen hat, soweit die GemeinschaftsmarkenVO keine besonderen Regelungen trifft (Art. 1 GemeinschaftsmarkenVO). Am 1. 4. 1996 hat das Europäische Markenamt seine Tätigkeit aufgenommen. Das Markenrecht der GemeinschaftsmarkenVO entspricht im wesentlichen dem deutschen Markenrecht (Marke), erfaßt aber nicht das Recht der geschäftlichen Bezeichnungen, die im deutschen Markengesetz mitgeregelt sind.

 

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