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Geldwäsche
Einschleusen von illegal erworbenen Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, insbes. im Bereich der Drogenkriminalität und des Organisierten Verbrechens. Der Wert soll erhalten, zugleich aber dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden. Gewaschenes Geld wird z. B. für den Kauf von Wertpapieren, Grundstücken und Edelmetallen, aber auch für den Erwerb von Unternehmensbeteiligungen verwendet. - Straftatbestand nach § 261 StGB mit einer Strafdrohung bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Durch das Geldwäschegesetz vom 25.10.1993 (BGBl I 1993, 1770) werden nunmehr insbes. Banken, Spielbanken und Versicherungen sowie andere Gewerbetreibende zur aktiven Mithilfe bei der Bekämpfung der Geldwäsche verpflichtet. Das Geldwäschegesetz etabliert eine für das deutsche Rechtssystem neue Form der Verbrechensbekämpfung, indem vor allem nichtstaatliche Stellen mit Identifizierungs- und Dokumentationspflichten (§§ 2-10 GwG) bei bestimmten Finanztransaktionen sowie Anzeigepflichten bei Verdacht auf Geldwäsche (§ 12 GwG) und schließlich Organisationspflichten, die z. B. die Benennung eines Geldwäschebeauftragten umfassen, belegt werden.
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