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gekreuzter Scheck
in Art. 37 f. ScheckG vorgesehen, um das deutsche Scheckrecht dem internationalen anzupassen, doch sind die Bestimmungen noch nicht in Kraft gesetzt. Die Kreuzung soll (ähnlich wie der Verrechnungsscheck) verhindern, daß der Scheckbetrag an Unbefugte ausgezahlt wird. - Ausländische g. Sch. gelten im deutschen Zahlungsverkehr als Verrechnungsschecks (Art. 3 EGScheckG).
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