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Folgeverträge
kommen aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes zustande und sind i. d. R. wirksam (Ausnahme: § 134 BGB gesetzliches Verbot, z. B. progressive Kundenwerbung § 6 c UWG). Die Durchsetzung (Rechnungstellung, Mahnung, Einzugsermächtigung etc.) wettbewerbswidrig eingeleiteter Verträge kann erneut wettbewerbswidrig sein, wenn der dem Vertrag zugrunde liegende Wettbewerbsverstoß systematisch und zielgerichtet begangen wurde und der Kunde bei der Rechtsdurchsetzung nicht auf die Fehlerhaftigkeit der Verträge aufmerksam gemacht wird (Beispiel: systematisches Versenden rechnungsähnlich aufgemachter Bestellformulare, bewußtes und zielstrebiges Unterlassen vorgeschriebener Widerrufsbelehrungen nach § 2 I HausTWG oder § 7 II VerbrKrG).
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