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Erdölbevorratung
nach dem Erdölbevorratungsgesetz i. d. F. vom 8. 12. 1987 (BGBl I 2509) m. spät. Änd. Haltung von Erdöl, Erdölerzeugnissen und -halbfertigerzeugnissen als Vorrat zur Sicherung der Energieversorgung durch den Erdölbevorratungsverband und die Hersteller von Erdölerzeugnissen. Die Bevorratungspflicht des Verbandes beträgt 80 Tage; diejenige der Raffinerien 15 Tage der durchschnittlichen Vorjahresherstellung. - Vgl. auch Energiesicherung.
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