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Emissionskontrolle
Mittel der Kreditpolitik, speziell der Kapitalmarktpolitik. Emissionskontrolle bedient sich der Emissionssperre, wenn eine Schonung des Emissionsmarktes erforderlich scheint, oder des Genehmigungszwanges, wenn eine Kapitallenkung für wünschenswert gehalten wird. In der Bundesrep. D. besteht eine Emissionskontrolle für Inhaber- und Orderschuldverschreibungen gem. § 795 BGB und Gesetz vom 26. 6. 1954 (BGBl I 147), dagegen nicht mehr für Aktien.
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