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eidliche Vernehmung
kommt nur bei anderen Personen (§ 33 II AO) als den Beteiligten in Betracht (§ 94 AO). eidliche Vernehmung V. kann durchgeführt werden, wenn die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Auskunft oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Auskunft die Beeidigung für geboten hält. - Anders: eidesstattliche Versicherung.
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