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Differenzbesteuerung

Begriff des Umsatzsteuerrechts. Mit § 25 a UStG ist für die Besteuerung der Lieferung und des Entnahmeeigenverbrauchs von beweglichen Gebrauchtgegenständen eine Sonderregelung eingeführt worden, mit deren Hilfe der beim Erwerb durch einen nicht zum Vorsteuerabzug Berechtigten regelmäßig eintretende umsatzsteuerliche Kumulationseffekt beseitigt werden soll. Realisiert wird dieses Vorhaben durch eine von § 10 UStG abweichende Bemessungsgrundlage. Die Umsatzsteuer für Umsätze i. S. des § 25 a UStG bemißt sich nicht nach dem Entgelt des Leistungsempfängers, sondern nach der Differenz zwischen Verkaufspreis und dem Einkaufspreis (sog. Differenzbesteuerung). Der Steuersatz beträgt immer 15%. Die Anwendung der Differenzbesteuerung setzt voraus, daß der Unternehmer ein Wiederverkäufer ist, die Gegenstände an ihn im Gemeinschaftsgebiet geliefert worden sind und für diese Lieferung weder Umsatzsteuer entstanden ist noch die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde (Ausnahmen: keine Differenzbesteuerung bei Lieferung von Edelsteinen oder Edelmetallen). Auf Antrag kann die Differenzbesteuerung zudem auf bestimmte vorsteuerbelastete Gegenstände ausgeweitet werden (§ 25 a II UStG). Der Wiederverkäufer kann für jeden einzelnen Umsatz auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichten und anstelle dessen zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG optieren (§25a VIII UStG). Kommt § 25 a UStG zur Anwendung, so muß das Verbot des offenen Steuerausweises und die besondere Aufzeichnungspflicht beachtet werden (§ 25 a VI UStG).

 

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