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Dauerfristverlängerung

Begriff des Umsatzsteuerrechts. Auf Antrag werden die Fristen für die Voranmeldungen (Umsatzsteuervoranmeldung) und Vorauszahlungen um einen Monat verlängert. Die Gewährung der Fristenverlängerung ist verbunden mit der Sondervorauszahlung von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres (§§ 46-48 UStDV). Dauerfristverlängerung wird von vielen Unternehmen v. a. aus abrechnungstechnischen Gründen in Anspruch genommen.

 

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