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Bundesbeauftragter für den Zivildienst
gem. § 2 Zivildienstgesetz vom Bundesminister für Frauen und Jugend (BMFJ) auf Vorschlag der Bundesregierung zu ernennen. Der Bundesbeauftragter für den Zivildienst f. d. Z. führt die dem BMFS auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben aus, soweit dieser nichts anderes bestimmt.
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