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bürgerliche Ehrenrechte
ältere Bezeichnung für alle Rechte und Befugnisse, die dem einzelnen in seiner Eigenschaft als Staatsbürger zustehen, z. bürgerliche Ehrenrechte das aktive und passive Wahlrecht, das Recht zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zum Führen von Titeln und zum Tragen von Ehrenzeichen. - Die Aberkennung der b. E. ist seit 1969 beseitigt. Lediglich Amtsfähigkeit, Wählbarkeit und Stimmrecht können aberkannt werden (§§ 45 ff. StGB) (Aberkennung von Rechten und Fähigkeiten).
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