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Bodennutzungserhebung
rechtlich geregelt durch Gesetz i. d. F. vom 21. 8. 1978 (BGBI I 1509). - Bestandteile: 1. Flächenerhebung: Erhebung der Bodenflächen nach Nutzungsarten; seit 1985 auch nach bauplanungsrechtlich zulässiger Nutzung. Erfolgt seit 1979 vierjährlich. - 2. Bodennutzungshaupterhebung: Erfaßt werden von Januar bis Mai (1) jährlich allgemein zur Feststellung der betrieblichen Einheiten die Betriebsfläche, die landwirtschaftlich genutzte Fläche, die Waldfläche und der Rechtsgrund des Besitzes und (2) alle vier Jahre allgemein (erste 1979) und in den übrigen Jahren repräsentativ bei höchstens 110.000 Auskunftspflichtigen die Nutzung der Bodenflächen nach Hauptnutzungs- und Kulturarten sowie nach Pflanzenarten und Pflanzengruppen. - 3. Gemüseanbauerhebung: Erhebung über den Anbau von Gemüse, Erdbeeren und Zierpflanzen. Im Juli werden erfaßt a) alle drei Jahre allgemein (erste 1978) und in den übrigen Jahren repräsentativ bei höchstens 12.000 Auskunftspflichtigen der Anbau von Gemüse und Erdbeeren und b) in den Jahren mit allgemeiner Erhebung zusätzlich der Anbau von Gemüse und Erdbeeren zur Erfüllung vertraglicher Bindungen bei der Erzeugung und beim Absatz und der Anbau von Zierpflanzen. - 4. Baumschulerhebung: Erhebung über die Pflanzenbestände in den Baumschulen. Erfaßt werden jährlich allgemein von Juli bis August die Baumschulfläche sowie die Bestände an Obst- und Ziergehölzen sowie an Forstpflanzen nach Art, Zahl und Anzuchtmerkmalen. - 5. Obstanbauerhebung: Erfaßt werden die Baumobstflächen für Kern- und Steinobst. Erhebung alle fünf Jahre, abwechselnd allgemein (erste 1982) und repräsentativ bei höchstens 15.000 Auskunftspflichtigen, von Januar bis Juni. - Bodennutzungserhebung ist erforderlich für die Flächenaufteilung im Rahmen der Landesplanung und bei weiterer Untergliederung als Ersatz einer Anbauflächenerhebung.
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