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Blanko-Scheck
unvollständiger Scheck, bei dem wesentliche Erfordernisse (z. Blanko-Scheck der Betrag) noch nicht ausgefüllt sind und der i. d. R. vom Aussteller zur Vervollständigung durch den Nehmer bestimmt ist. Wird ein B.-S. später abredewidrig ausgefüllt, so kann das dem Inhaber nicht entgegengehalten werden, es sei denn, daß er den Scheck nicht gutgläubig erworben hat oder ihm beim Erwerb grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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