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Beitrittsbeschluß

Gerichtsbeschluß, der den Beitritt des Gläubigers zum Zwangsversteigerungsverfahren zuläßt und ihm die Stellung eines Gläubigers gewährt. Der Beitrittsbeschluß hat für den beitretenden Gläubiger Wirkung des Anordnungsbeschlusses (§ 27 ZVG).

 

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