Behinderungsmißbrauch liegt vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen i. S. von § 22 GWB bzw. Art. 86 EGV (Kartellrecht 1) die Wettbewerbsmöglichkeiten dritter Unternehmen wesentlich beeinträchtigt. Dabei wirft die Abgrenzung zwischen einem erwünschten dynamischen Unternehmerverhalten und einem Mißbrauch erhebliche Abgrenzungs- und Beweiswürdigungsprobleme auf. - Problem: Ähnlich wie bei dem Ausbeutungsmißbrauch ist die Aufsicht über Behinderungsmißbrauch nicht ursachenadäquat, da die Marktmacht als Ursache für den Mißbrauch durch eine von den Kartellbehörden erzwungene Korrektur des Marktverhaltens nicht beseitigt wird.