|
|
Bandenschmuggel
Zoll- und Steuerdelikt (§ 373 II Nr. 3 AO). Bandenschmuggel begeht, wer als Mitglied einer Bande (mindestens zwei Personen), die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Eingangsabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, zusammen mit einem Bandenmitglied die Tat ausführt. - Strafe: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. - Vgl. auch Steuerhinterziehung.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|