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Außenanlagen

Begriff des Bewertungsgesetzes: Alle Grundstücksaufbauten, die weder Gebäude noch Betriebsvorrichtungen sind, z. B. Einfriedungen, Tore, Wege- und Platzbefestigungen, Entwässerungs- und Versorgungsanlagen, Gartenanlagen. Die Außenanlagen werden zur Einheitsbewertung von bebauten Grundstücken nach dem Sachwertverfahren (Sachwert II) gesondert berücksichtigt (§§ 83, 89 BewG); eine explizite Berücksichtigung bei Anwendung des Ertragswertverfahrens (Ertragswert II) findet nicht statt. - (Einheitswert I 3).

 

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