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Ausgleichszuweisung

Zuweisung zwischen öffentlichen Aufgabenträgern, durch die Abweichungen zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft verringert bzw. beseitigt werden sollen. Im Gegensatz zu Lenkungszuweisungen sind Ausgleichszuweisung nicht mit (Empfangs-, Verwendungs-, Eigenbeteiligungs-)Auflagen verbunden. Ausgleichszuweisung werden primär distributiv begründet (Angleichung der Finanzausstattung, des Leistungsangebots und damit der "Lebensverhältnisse"), aber auch allokativ (Ausgleich des Grenznutzens öffentlicher Ausgaben, erhöhte Mobilität innerhalb einer Föderation u. a.). - Vgl. auch Ergänzungszuweisung, Finanzzuweisung.

 

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