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Ausbeute

I. Zivilrecht: Nach § 99 BGB der über die natürlichen Früchte einer Sache (z. B. Bäume eines Waldes) hinaus aus einer Sache bestimmungsgemäß gewonnene Ertrag, z. B. Gartenerde als Ausbeute eines Gartens im Gegensatz zu den Blumen als natürliche Frucht, ferner Kies einer Kiesgrube, Sand, Torf, Eis.
II. Industriebetriebslehre: Relation zwischen verwertbarer Erzeugnismenge und bearbeiteter Erzeugnismenge (Ausbeutekoeffizient). Ausbeute kann abhängig oder unabhängig von den Prozeßbedingungen oder von der Verweilzeit sein.

 

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