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Früchte

Begriff des bürgerlichen Rechts (§ 99 BGB). - 1. Erzeugnisse einer Sache (z. B. Ei des Huhns) und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gem. gewonnen wird. - 2. Erträge, welche ein Recht seiner Bestimmung gem. gewährt (z. B. Dividenden, Zinsen). - 3. Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt (z. B. Mietzinsen).

 

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